Der Handelsreisende hat
- über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten
- die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln
- ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.
(OR 348 Abs. 3)
Die regelmässige Berichterstattung umfasst in der Regel:
- Kundenbesuche
- tägliches Reporting
- Kundenbesuchsmeldungen nach Ort, Tag, Zeit und Dauer
- Abschluss oder Vermittlung von Geschäften mit den notwendigen Spezifikationen
- Warengattungen
- Qualitäten
- Mengen
- Lieferfristen
- Lieferkonditionen (incoterms)
- Preise
- Rabatte, Skonti und Zahlungsfristen
Erhebliche Tatsachen
Als erhebliche Tatsachen können gelten:
- Produktemängel
- Marktentwicklungs-Infos
- Veränderungen beim Kunden (Uebernahme durch einen Konkurrenten)
- uam
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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